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E-Rechnung

E-Rechnung: Pflichten, Fristen und welche Software sie kann

Seit 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Ab 2027 müssen größere, ab 2028 alle Unternehmen im B2B-Bereich sie auch ausstellen. Hier steht, was das heißt und welches Programm Sie dabei unterstützt.

Geprüft am 02.11.2026

E-Rechnung in den sechs Programmen

„ab Tarif“ heißt: in kleineren Tarifen nicht enthalten. Der Empfang zählt nur, wenn das Programm die Daten auch ausliest, nicht nur ablegt.

FunktionLexware OfficesevdeskFastBillPapierkramBuchhaltungsButlerWISO MeinBüro
E-Rechnung erstellenab M Quelle · 02.11.26Ja Quelle · 02.11.26Ja Quelle · 02.11.26Ja Quelle · 02.11.26Ja Quelle · 02.11.26Ja Quelle · 02.11.26
XRechnungab M Quelle · 02.11.26Ja Quelle · 02.11.26Ja Quelle · 02.11.26ab S Quelle · 02.11.26Ja Quelle · 02.11.26Ja Quelle · 02.11.26
ZUGFeRDab M Quelle · 02.11.26Ja Quelle · 02.11.26Ja Quelle · 02.11.26ab S Quelle · 02.11.26Ja Quelle · 02.11.26Ja Quelle · 02.11.26
Empfangen und auslesenJa Quelle · 02.11.26ab Buchhaltung Quelle · 02.11.26Ja Quelle · 02.11.26Ja Quelle · 02.11.26Ja Quelle · 02.11.26ab Buchhaltung Quelle · 02.11.26

Was ist eine E-Rechnung, und was nicht?

Eine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format nach der europäischen Norm EN 16931. Software kann sie direkt auslesen, ohne dass jemand abtippt. Eine per Mail verschickte PDF-Datei, ein Scan oder ein Foto ist keine E-Rechnung.

XRechnung und ZUGFeRD

XRechnung ist ein reines XML-Format, ursprünglich für Behörden. Ohne passende Software sehen Sie nur eine technische Datei. ZUGFeRD verbindet ein lesbares PDF mit eingebetteten XML-Daten, die Rechnung bleibt also auch ohne Spezialsoftware lesbar. Nicht jedes ZUGFeRD-Profil genügt: MINIMUM und BASIC-WL reichen nicht, ab BASIC (BASIC, EN 16931, EXTENDED) sind die Anforderungen erfüllt.

Die Fristen

AbWas gilt
1. Januar 2025Alle Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können, auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG.
bis 31. Dezember 2026Übergangszeit: Papierrechnungen sind weiter erlaubt, andere elektronische Formate (z. B. PDF) nur mit Zustimmung des Empfängers.
1. Januar 2027Ausstellungspflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz.
1. Januar 2028Ausstellungspflicht für alle Unternehmen im inländischen B2B-Bereich.
dauerhaftKleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine E-Rechnungen ausstellen, aber empfangen können.

Am 15.10.2026 hat das Bundesfinanzministerium ein drittes Schreiben zur E-Rechnung veröffentlicht. Es konkretisiert die Anforderungen erneut. Übergangsregel: Eine bis 31.12.2026 ausgestellte E-Rechnung, die den Schreiben von 2024 und 2025 entspricht, wird nicht beanstandet, auch nicht beim Vorsteuerabzug. Für ab 2027 ausgestellte E-Rechnungen gelten die neuen Vorgaben. Die Einzelheiten erklärt die Wissensseite E-Rechnung bei raffi² rechnet (gleicher Autor).

Für wen die Pflicht gilt

Die Pflicht betrifft Leistungen zwischen inländischen Unternehmen. Ausgenommen sind Rechnungen an Privatpersonen, bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto und Fahrausweise. Für grenzüberschreitende Umsätze in der EU kommt mit ViDA (VAT in the Digital Age) ein eigenes System.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Empfang sicherstellen. Die Pflicht gilt schon. Ein Postfach reicht für den Empfang, archiviert werden muss aber GoBD-konform: unveränderbar, vollständig, maschinell auswertbar.
  2. Software prüfen. Liest Ihr Programm XRechnung und ZUGFeRD aus, oder legt es sie nur ab? Die Tabelle oben zeigt es für die sechs Programme. Für das reine Anzeigen gibt es auch kostenlose Viewer wie das Open-Source-Programm Quba.
  3. Abläufe festlegen. Wer prüft, gibt frei, archiviert?
  4. Versand vorbereiten. Auch wenn Ihre Pflicht erst 2028 beginnt: Stellen Sie früh um, dann testen Sie ohne Zeitdruck.

Eine E-Rechnung ist übrigens der einfachste Schritt zur automatisierten Buchhaltung, weil keine Texterkennung nötig ist. Mehr dazu unter KI & Automatisierung.

Rechtsstand: Wachstumschancengesetz und die drei BMF-Schreiben zur E-Rechnung (2024, 2025 und 15.10.2026, GZ III C 5 - S 7287-a/00019/021/017). Diese Seite ist keine Steuerberatung.